vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Sicherheitsleistung

§ 22.

(1) Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW, müssen Bieter bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle eine Sicherheitsleistung erlegen, durch die die Zahlung von Pönalen gemäß § 28 gesichert wird.

(2) Die Sicherheitsleistung gemäß Abs. 1 unterteilt sich in

  1. 1. eine Erstsicherheit, die bei Gebotsabgabe zu entrichten ist, und
  2. 2. eine Zweitsicherheit, die im Fall eines Zuschlags spätestens am zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags zusätzlich zu der Erstsicherheit zu entrichten ist.

(3) Der Erlag der Sicherheitsleistung hat durch

  1. 1. Einzahlung auf ein von der EAGFörderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto oder
  2. 2. Übergabe einer entsprechenden abstrakten Bankgarantie eines Kreditinstitutes gemäß § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zugunsten der EAGFörderabwicklungsstelle
  1. zu erfolgen. Im Fall der Einzahlung auf das Konto der EAGFörderabwicklungsstelle muss der Betrag der Erstsicherheit bis zum Gebotstermin und der Betrag der Zweitsicherheit spätestens bis zum Ablauf des zehnten Werktages nach der öffentlichen Bekanntgabe der Zuschlagserteilung auf dem Konto der EAGFörderabwicklungsstelle gutgeschrieben sein.

(4) Die Sicherheitsleistung gemäß Abs. 3 Z 1 ist von der EAG‑Förderabwicklungsstelle zu verwahren, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder der vollständigen oder teilweisen Einbehaltung vorliegen. Eine Verzinsung zugunsten des Bieters erfolgt nicht.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40242320

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)