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§ 21 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Einreichung der Gebote

§ 21.

(1) Die Gebote sind bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle über das von der EAG‑Förderabwicklungsstelle einzurichtende elektronische Ausschreibungssystem einzubringen.

(2) Die Gebote müssen spätestens bis zum jeweiligen Gebotstermin vollständig bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle einlangen. Die Gebote gelten als eingelangt, wenn sie in den elektronischen Verfügungsbereich der EAG‑Förderabwicklungsstelle gelangt sind.

(3) Bieter sind bis zum Abschluss des Zuschlagsverfahrens gemäß § 23 an ihre Gebote gebunden.

(4) Die Zurückziehung von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist das Einlangen einer entsprechenden Rücknahmeerklärung bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle. Die Neueinbringung eines Gebotes ist nur nach Zurückziehung des ursprünglichen Gebotes möglich.

(5) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. Die Abgabe mehrerer Gebote für ein und dieselbe Anlage ist unzulässig.

(6) Die Kosten für die Erstellung und Einbringung von Geboten samt aller Vorleistungen und Nachweise trägt der Bieter.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236673

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