Geldbuße
§ 9.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über einen Auftraggeber, der zumindest einen der in § 5 genannten Mindestanteile in einem Bezugszeitraum nicht erreicht, eine wirksame, angemessene und abschreckende Geldbuße zu verhängen.
(2) Abweichend zu Abs. 1 ist über einen Auftraggeber wegen eines nicht erreichten Mindestanteiles dann keine Geldbuße zu verhängen, wenn er Partei einer Erfassungsgemeinschaft ist, die eine Vereinbarung über diesen Mindestanteil getroffen hat, und die Parteien der Erfassungsgemeinschaft diesen Mindestanteil erreichen.
(3) Bei der Bemessung der Geldbuße hat die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere das Ausmaß der Unterschreitung der Mindestanteile und den dadurch erzielten Vorteil, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005, heranzuziehen.
(4) Für jedes vom Auftraggeber im Bezugszeitraum beschaffte bzw. eingesetzte nicht saubere Straßenfahrzeug, an dessen Stelle ein sauberes Straßenfahrzeug beschafft bzw. eingesetzt werden hätte müssen, um den jeweiligen in § 5 genannten Mindestanteil zu erreichen, ist folgender Wert für die Berechnung der Höchstgrenze der Geldbuße heranzuziehen:
- 1. 25.000 Euro für ein leichtes Straßenfahrzeug;
- 2. 125.000 Euro für ein schweres Straßenfahrzeug der Klasse N2 oder N3;
- 3. 125.000 Euro für ein schweres Straßenfahrzeug der Klasse M3;
- 4. 225.000 Euro für ein emissionsfreies schweres Straßenfahrzeug der Klasse M3.
- Hat der Auftraggeber den betreffenden Mindestanteil deshalb nicht erreicht, weil die Beschaffung bzw. der Einsatz von sauberen bzw. emissionsfreien Straßenfahrzeugen aufgrund der technischen Eigenschaften der am Markt verfügbaren sauberen bzw. emissionsfreien Straßenfahrzeuge die Erfüllung seiner Aufgaben ausgeschlossen hätte, ist insoweit keine Geldbuße zu verhängen.
(5) Eine Geldbuße darf nur binnen drei Jahren nach Ende des Bezugszeitraumes verhängt werden.
(6) Die Einnahmen aus der Geldbuße sind zweckgebunden für die Dekarbonisierung des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs im Rahmen der Finanzierung jener Verkehrsdienste zu verwenden, die aus Mitteln gemäß den §§ 24 Abs. 2 und 26 Abs. 3 des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999 – ÖPNRV‑G 1999, BGBl. I Nr. 204/1999, finanziert werden.
Schlagworte
Erschwerungsgrund, Personennahverkehrsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Gesetzesnummer
20011618
Dokumentnummer
NOR40236641
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