Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
§ 10.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Gesetzesnummer
20011618
Dokumentnummer
NOR40236642
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