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§ 7 Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Technologie

§ 7.

(1)   Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Betonherstellung (inkl. Rezepturberechnungen),
  2. 2. Herstellung betonierfertiger Schalungen (inkl. Skizzen und Berechnungen),
  3. 3. Betonfertigteilherstellung, Qualitätssicherung und Nachbehandlung.

(2)  Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3)  Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20011613

Dokumentnummer

NOR40236593

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