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§ 6 Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 6.

(1)   Die Prüfung besteht aus dem Gegenstand Technologie und hat schriftlich zu erfolgen.

(2)  Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20011613

Dokumentnummer

NOR40236592

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