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§ 9 SOGL Datenaustausch-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Echtzeitdatenaustausch von Stromerzeugungsanlagen gemäß Art. 50 Verordnung (EU) 2017/1485

§ 9.

(1) Die Verpflichtung zur Übermittlung von Echtzeitdaten nach Abs. 2 und Abs. 3 betrifft die folgenden Stromerzeugungsanlagen:

  1. 1. Bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 25 MW;
  2. 2. bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 1 MW und  25 MW, wenn diese fernwirktechnisch eingebunden sind;
  3. 3. neue Stromerzeugungsanlagen mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 1 MW;
  4. 4. neue Stromerzeugungsanlagen mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 0,25 MW, deren Primärenergieträger Sonnenenergie ist.

(2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern folgende Echtzeitdaten zählpunktscharf zu übermitteln:

  1. 1. Wirkleistung;
  2. 2. Blindleistung;
  3. 3. Strom und Spannung;
  4. 4. Stellung der Schaltgeräte ≥ 110 kV;
  5. 5. Statusmeldung über die Verfügbarkeit der Stromerzeugungsanlage (ja oder nein). wenn deren Primärenergieträger Windenergie ist.

(3) Wenn bei bestehenden Stromerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 keine Echtzeitmessung beim Zählpunkt vorliegt, kann die Erfassung der Echtzeitdaten gemäß Abs. 2 mit Zustimmung des Anschluss-NB am Netzanschlusspunkt des Anschluss-NB erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021

Gesetzesnummer

20011603

Dokumentnummer

NOR40236298

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