Gemeinsame Bestimmungen zu Nichtverfügbarkeitsdaten und Fahrplandaten
§ 8.
(1) Die gemäß §§ 6 und 7 zur Datenübertragung verpflichteten Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, außer Stromerzeugungsanlagen deren Primärenergieträger Wind oder Sonnenenergie ist, sind verpflichtet, wenn zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, Nichtverfügbarkeitsdaten und Fahrplandaten anstatt zählpunktscharf generatorscharf zu übermitteln:
- 1. Wenn während der Verfügbarkeit der zählpunktscharf zusammengefassten Stromerzeugungseinheiten unterschiedliche Vorlaufzeiten bei Aktivierungen für Redispatchzwecke der einzelnen Stromerzeugungseinheiten auftreten können;
- 2. wenn es innerhalb der signifikanten Stromerzeugungsanlage die Möglichkeit zur unterschiedlichen netztechnischen Verschaltung der einzelnen Stromerzeugungseinheiten gibt.
(2) Die zur Datenübermittlung gemäß §§ 6 und 7 Verpflichteten teilen dem Übertragungsnetzbetreiber jede Änderung dieser Daten mit und übermitteln dem Übertragungsnetzbetreiber ohne Verzögerung aktualisierte Daten. Im Falle eines ungeplanten Leistungsausfalles ≥ 100 MW innerhalb der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung ist der Übertragungsnetzbetreiber sofort telefonisch zu verständigen.
(3) Jeder Netzbetreiber übermittelt Daten gemäß § 6 und § 7 der in nachgelagerten Netzgebieten angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen an die jeweils relevanten, nachgelagerten Netzbetreiber bis zu deren Anschluss-NB.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021
Gesetzesnummer
20011603
Dokumentnummer
NOR40236297
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