Begriffsbestimmungen
§ 3.
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 und des § 7 des ElWOG 2010.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1. „Anschluss-NB“ bezeichnet einen Netzbetreiber, zu dessen Netz eine Stromerzeugungsanlage oder Verbrauchsanlage eine physische Verbindung aufweist;
- 2. „neue Stromerzeugungsanlage“ bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, deren Erwerb (Nachweis des Bestelldatums) oder wesentliche Änderung der Hauptkomponenten nach Inkrafttreten dieser Verordnung stattgefunden hat;
- 3. „bestehende Stromerzeugungsanlage“ bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, deren Erwerb oder wesentliche Änderung der Hauptkomponenten vor Inkrafttreten dieser Verordnung stattgefunden hat oder diese zu diesem Zeitpunkt bereits an das Netz angeschlossen waren;
- 4. „signifikante Verbrauchsanlage“ bezeichnet eine neue oder bestehende Verbrauchsanlage, die
- a.) eine Nennspannung von ≥ 110 kV am Netzanschlusspunkt aufweist, oder
- b.) die Laststeuerungsdienste gemäß den in Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/1388 festgelegten Kriterien direkt für Übertragungsnetzbetreiber erbringt und eine vereinbarte Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 25 MW aufweist;
- 5. „signifikante Stromerzeugungsanlage“ bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, bei der es sich um einen signifikanten Netznutzer gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2017/1485 handelt;
- 6. „Zählpunktscharf“ bezeichnet die Bereitstellung von Daten je Zählpunkt an dem Strommengen messtechnisch erfasst und registriert werden, welche für die (Kunden) Abrechnung einer Stromerzeugungsanlage oder Verbrauchsanlage verwendet werden;
- 7. „Generatorscharf“ bezeichnet die Bereitstellung von Daten je Stromerzeugungseinheit (Generator) in einer Stromerzeugungsanlage;
- 8. „Betreiber“ bezeichnet den Eigentümer oder einen von diesem benannten Betreiber einer Stromerzeugungsanlage oder einer Verbrauchsanlage.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021
Gesetzesnummer
20011603
Dokumentnummer
NOR40236292
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