Anwendungsbereich
§ 2.
(1) Diese Verordnung gilt für:
- 1. Übertragungsnetzbetreiber;
- 2. Verteilernetzbetreiber;
- 3. signifikante Netznutzer gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1485.
(2) Ein Übertragungsnetzbetreiber, dessen Übertragungsnetz im Rahmen einer zusammengefassten Regelzone durch einen anderen Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 1 letzter Satz des ElWOG 2010 geführt wird, hat alle auf Basis dieser Verordnung erhaltenen Daten an diesen Regelzonenführer zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021
Gesetzesnummer
20011603
Dokumentnummer
NOR40236291
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