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§ 2 SOGL Datenaustausch-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Anwendungsbereich

§ 2.

(1) Diese Verordnung gilt für:

  1. 1. Übertragungsnetzbetreiber;
  2. 2. Verteilernetzbetreiber;
  3. 3. signifikante Netznutzer gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1485.

(2) Ein Übertragungsnetzbetreiber, dessen Übertragungsnetz im Rahmen einer zusammengefassten Regelzone durch einen anderen Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 1 letzter Satz des ElWOG 2010 geführt wird, hat alle auf Basis dieser Verordnung erhaltenen Daten an diesen Regelzonenführer zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021

Gesetzesnummer

20011603

Dokumentnummer

NOR40236291

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