Datenaustausch gemäß Art. 51 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1485
§ 10.
(1) Jeder Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage stellt dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB, sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern unmittelbar nach deren Verfügbarkeit die Zählwerte des Vormonats seiner signifikanten Stromerzeugungsanlage als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung zur Verfügung.
(2) Jeder Betreiber einer bestehenden signifikanten Stromerzeugungsanlage stellt, sofern diese Daten vorhanden sind, den in Abs. 1 und 2 genannten Netzbetreibern, einmalig Zählwerte seiner signifikanten Stromerzeugungsanlage als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung für die 36 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021
Gesetzesnummer
20011603
Dokumentnummer
NOR40236299
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