Tritt hinsichtlich In-vitro-Diagnostika am 26.5.2022 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 1).
§ 63.
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die Art und Größe der Gesundheitseinrichtung und unter Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten durch Verordnung besondere Bestimmungen erlassen hinsichtlich der
- 1. zu verwendenden Geräte oder -systeme, ihrer Eigenschaften und ihrer Instandhaltung,
- 2. zu verwendenden Hilfsmittel,
- 3. zu verwendenden Verfahren,
- 4. Maßnahmen zur Validierung und Routinekontrolle,
- 5. Organisation der Sterilisation und Desinfektion,
- 6. Maßnahmen zum Qualitätsmanagement,
- 7. regelmäßigen Inspektionen, und
- 8. einschlägigen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.
Schlagworte
Ausbildung, Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023
Gesetzesnummer
20011580
Dokumentnummer
NOR40235613
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