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§ 63 MPG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Tritt hinsichtlich In-vitro-Diagnostika am 26.5.2022 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 1).

§ 63.

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die Art und Größe der Gesundheitseinrichtung und unter Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten durch Verordnung besondere Bestimmungen erlassen hinsichtlich der

  1. 1. zu verwendenden Geräte oder -systeme, ihrer Eigenschaften und ihrer Instandhaltung,
  2. 2. zu verwendenden Hilfsmittel,
  3. 3. zu verwendenden Verfahren,
  4. 4. Maßnahmen zur Validierung und Routinekontrolle,
  5. 5. Organisation der Sterilisation und Desinfektion,
  6. 6. Maßnahmen zum Qualitätsmanagement,
  7. 7. regelmäßigen Inspektionen, und
  8. 8. einschlägigen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.

Schlagworte

Ausbildung, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

20011580

Dokumentnummer

NOR40235613

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