§ 0
Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Kurztitel
Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Mulitlateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
18.08.2021
Unterzeichnungsdatum
15.10.2010
Index
89/07 Umweltschutz
Langtitel
(Übersetzung)
Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
StF: BGBl. III Nr. 80/2021 (NR: GP XXVII RV 684 AB 701 S. 91 . BR: AB 10591 S. 924 .)
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 213/1995
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat folgende Beschlüsse gefasst:
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Der nichtunionsrechtliche Teil dieses Staatsvertrages ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Mai 2021 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 18. August 2021 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten sowie folgende Organisation das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:
Albanien, Bulgarien, Burkina Faso, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Eswatini, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Guinea-Bissau, Indien, Irland, Italien, Japan, Kambodscha, Kolumbien, Kongo, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Kroatien, Kuba, Lettland, Liberia, Litauen, Luxemburg, Mali, Mexiko, Republik Moldau, Mongolei, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Arabische Republik Syrien, Togo, Tschechien, Uganda, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zentralafrikanische Republik.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.8.c ]: EU
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls –
als Vertragsparteien des Protokolls1
von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen2
über die biologische Vielfalt, im Folgenden als „Protokoll“ bezeichnet;
unter Berücksichtigung des Grundsatzes 13 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;
in Bekräftigung des Vorsorgeprinzips in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;
in Anerkennung der Notwendigkeit, im Einklang mit dem Protokoll geeignete Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Schadens oder der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadens vorzusehen;
eingedenk des Artikels 27 des Protokolls –
sind wie folgt übereingekommen:
___________________
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 94/2003.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 213/1995.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022
Gesetzesnummer
20011566
Dokumentnummer
NOR40235075
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