Artikel 6
Ausnahmen
(1) Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht folgende Ausnahmenvorsehen:
- a) Naturereignisse oder höhere Gewalt und
- b) Kriegshandlungen oder bürgerkriegsähnliche Unruhen.
(2) Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht alle weiteren Ausnahmen oder Herabsetzungsgründe vorsehen, die sie für angebracht halten.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021
Gesetzesnummer
20011566
Dokumentnummer
NOR40235060
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