Artikel 13
Bewertung und Überprüfung
Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient, überprüft fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls und danach alle fünf Jahre die Wirksamkeit dieses Zusatzprotokolls, sofern die Vertragsparteien Informationen zur Verfügung gestellt haben, die eine solche Überprüfung erforderlich machen. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der Bewertung und Überprüfung des Protokolls nach Artikel 35 des Protokolls, sofern die Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls nichts anderes beschließen. Die erste Überprüfung hat eine Überprüfung der Wirksamkeit der Artikel 10 und 12 zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021
Gesetzesnummer
20011566
Dokumentnummer
NOR40235066
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)