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Artikel 8 Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Artikel 8

Evidenzbüro

(Zu § 17 VwGG 1985)

(1) Das Evidenzbüro besteht aus seinem Leiter/seiner Leiterin, juristischen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen (Sachbearbeitern/Sachbearbeiterinnen) sowie vom Präsidenten/von der Präsidentin zugewiesenem Kanzleipersonal.

(2) Das Evidenzbüro hat

  1. a) die bisher ergangenen und künftig ergehenden Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes zu erfassen, hinsichtlich der darin enthaltenen Rechtsanschauungen auszuwerten und das Ergebnis in übersichtlicher Weise in einer entsprechenden Dokumentation festzuhalten;
  2. b) erforderlichenfalls in gleicher Weise auch für die Erfassung und Auswertung der einschlägigen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes, des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des in Betracht kommenden Schrifttums vorzusorgen;
  3. c) die Unterlagen für die vom Leiter/von der Leiterin des Evidenzbüros gemäß § 17 Abs. 2 VwGG 1985 zu erstattenden Berichte vorzubereiten;
  4. d) alle in seinen Geschäftsbereich fallenden Anfragen von Mitgliedern des Gerichtshofes umgehend zu beantworten und
  5. e) ab einem vom Präsidenten/von der Präsidentin zu bestimmenden Zeitpunkt und auf eine in der für das Evidenzbüro zu erlassenden Dienstanweisung (Abs. 5) zu regelnde Art für eine Unterrichtung der Mitglieder des Gerichtshofes über die in Betracht kommende Rechtsprechung und das einschlägige Schrifttum von Amts wegen zu sorgen.

(3) Es sind Einrichtungen zu treffen, die die Mitwirkung der Mitglieder des Gerichtshofes, insbesondere der an der Beschlussfassung beteiligten Mitglieder des jeweiligen Senates, bei der Evidenthaltung der laufend ergehenden Erkenntnisse und Beschlüsse ermöglichen.

(4) Zur Unterstützung des Leiters/der Leiterin des Evidenzbüros bei der Kontrolle der Erfassungsarbeiten können Mitglieder des Gerichtshofes bestellt werden.

(5) Das Nähere darüber, wie die Geschäfte zwischen den einzelnen mit Aufgaben des Evidenzbüros betrauten Personen und dessen Geschäftsstelle zu verteilen, welche Einrichtungen zu schaffen sind, und welchen Anforderungen die einzelnen Geschäftsvorgänge in formeller Hinsicht zu entsprechen haben, hat der Präsident/die Präsidentin auf Vorschlag des Leiters/der Leiterin des Evidenzbüros zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Gesetzesnummer

20011563

Dokumentnummer

NOR40235005

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