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Artikel 4 Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Artikel 4

Berichter/Berichterin

(Zu § 14 VwGG 1985)

(1) Der Berichter/Die Berichterin hat über jede entscheidungsreife Rechtssache einen begründeten Beschlussantrag auszuarbeiten und dem/der Vorsitzenden vorzulegen, der/die ihn bei den übrigen Senatsmitgliedern in Umlauf setzt. Sind Mitberichter/Mitberichterinnen bestellt, so ist der Erledigungsentwurf des Berichters/der Berichterin vorerst nur diesen zuzuleiten und von ihnen unter Anschluss ihres Mitberichtes an den Berichter/die Berichterin zurückzuleiten. Bericht und Mitbericht sind sodann samt den Akten dem/der Vorsitzenden vorzulegen, der/die für den Umlauf bei den übrigen Senatsmitgliedern Sorge trägt.

(2) Bis zur Beratung steht es jedem Senatsmitglied frei, dem Bericht oder Mitbericht eine schriftliche Äußerung beizulegen.

(3) Der Zeitpunkt der Verhandlung oder Sitzung ist in der Regel so anzuberaumen, dass für den Umlauf des Berichtes und allenfalls der Mitberichte bei den übrigen Senatsmitgliedern mindestens eine Woche zur Verfügung steht.

(4) Einfache oder dringende Rechtssachen, die ohne Verhandlung erledigt werden können, kann der/die Vorsitzende auf Antrag des Berichters/der Berichterin auch ohne Einhaltung der Vorschriften der Abs. 1 bis 3 im Senat beraten lassen, doch ist die Beratung in diesen Fällen zu vertagen, wenn es ein Senatsmitglied verlangt.

(5) Der Berichter/die Berichterin kann die nach § 14 Abs. 2 VwGG 1985 ohne Beschluss des Senates getroffenen Anordnungen und Entscheidungen vor Abfertigung dem/der Vorsitzenden zur Einsicht vorschreiben.

(6) Schriftliche Anordnungen und Entscheidungen des Berichters/der Berichterin sind von diesem/dieser mit seiner/ihrer Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des/der Genehmigenden und der Authentizität dieser Erledigungen treten.

(7) Die Ausfertigung von schriftlichen Anordnungen und Entscheidungen des Berichters/der Berichterin ist von der Kanzlei unter Wiedergabe des Namens des Berichters/der Berichterin mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ zu beglaubigen. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Gesetzesnummer

20011563

Dokumentnummer

NOR40235001

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