4. Abschnitt
Schlussbestimmungen Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen
§ 22.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, außer Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, bescheidmäßig unbefristet zugelassenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen mit der der Zulassung entsprechenden Kennzeichnung und Zusammensetzung bis 1. Jänner 2025 in Verkehr gebracht werden.
(3) Düngemittel mit der Bezeichnung „EG‑Düngemittel“ dürfen noch bis 15. Juli 2022 erstmalig in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Gesetzesnummer
20011560
Dokumentnummer
NOR40234823
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