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§ 4 KP-V 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2021

2. Abschnitt

Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer Ermittlung der Kapitalpufferanforderung

§ 4.

(1)   Für die Zwecke des § 23a Abs. 3 Z 1 BWG beträgt die Kapitalpuffer-Quote für im Inland belegene wesentliche Kreditrisikopositionen 0%.

(2)  Wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes für ihren Mitgliedstaat oder für ihr Drittland eine Quote von über 2,5% festgelegt, so ist für die Zwecke des § 23a Abs. 3 Z 2 BWG für wesentliche Kreditrisikopositionen in diesem Mitgliedstaat oder Drittland eine Quote von 2,5% heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011558

Dokumentnummer

NOR40234743

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