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§ 5 KP-V 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2021

3. Abschnitt

Kapitalpufferanforderungen für Systemrelevante Institute und für den Systemrisikopuffer Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute

§ 5.

Für die Zwecke des § 23d Abs. 7 BWG ist die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute

  1. 1. für die in § 6 Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 6 Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag;
  2. 2. für die in § 6 Abs. 2 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 6 Abs. 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011558

Dokumentnummer

NOR40234744

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