Mitteilungen an die Verantwortliche bzw. den Verantwortlichen der Gesamtevidenz
§ 12.
Abfrageberechtigte haben der bzw. dem Verantwortlichen der Gesamtevidenz unverzüglich mitzuteilen:
- 1. Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Personen gemäß § 7 (einschließlich des Ausschlusses von der Ausübung der Abfrageberechtigung gemäß § 11 Abs. 1),
- 2. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
20011557
Dokumentnummer
NOR40234733
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