Entzug der Abfrageberechtigung
§ 11.
(1) Abfrageberechtigte Personen sind von der bzw. dem Abfrageberechtigten von der Ausübung ihrer Abfrage jedenfalls dann auszuschließen, wenn
- 1. die Voraussetzungen, unter denen die individuelle Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder
- 2. die individuelle Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
- 3. Daten aus der Gesamtevidenz nicht entsprechend dem Abfragezweck verwendet wurden.
(2) Unter den in Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen kann auch die bzw. der Verantwortliche der Gesamtevidenz die individuelle Abfrageberechtigung entziehen.
(3) Abfrageberechtigten ist die Abfrageberechtigung nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 zu entziehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
20011557
Dokumentnummer
NOR40234732
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