Beginn des Strafverfahrens
§ 9.
Das Strafverfahren ist von der EUStA einzuleiten (Art. 26 Abs. 1 EUStA‑VO). Die Einleitung durch die Kriminalpolizei oder Finanzstrafbehörde ist zulässig, wenn Maßnahmen zu setzen sind, die keinen Aufschub dulden.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021
Gesetzesnummer
20011552
Dokumentnummer
NOR40234513
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