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§ 1 EUStA-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen und Strafverfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft Grundsätze

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der EUStA‑VO (§ 2 Z 2).

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Europäische Staatsanwaltschaft, soweit sich aus der EUStA‑VO oder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, nach den allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren vorzugehen und in den Fällen des Art. 30 Abs. 2 und 3 EUStA‑VO die nach innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen für die Anordnung und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und für Beweisaufnahmen zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021

Gesetzesnummer

20011552

Dokumentnummer

NOR40234505

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