Amtshilfe
§ 12.
Die EUStA kann nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 bis 2a StPO die Unterstützung aller Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz eingerichteter Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unmittelbar in Anspruch nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021
Gesetzesnummer
20011552
Dokumentnummer
NOR40234516
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