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§ 6 Planstellenbesetzungsverordnung 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Berichte

§ 6.

(1) Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sind bis zum 31. März eines Jahres alle Besetzungen von Planstellen des vorangegangenen Kalenderjahres zu melden (Name, Geschlecht, Personalnummer, Angaben zum Arbeitsplatz), die mit der generellen Zustimmung gemäß § 1 erfolgt sind.

(2) Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sind halbjährlich zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember all jene Bediensteten zu melden,

  1. 1. deren besoldungsrechtliche Stellung sich aufgrund der Einstufung in eine Wahrungsfunktion ergibt und
  2. 2. die eine Ergänzungszulage gemäß § 113e GehG erhalten.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport stellt geeignete Formulare für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge und Berichte in elektronischer Form zur Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20011548

Dokumentnummer

NOR40234352

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