Besondere Anforderungen an die Gutachten der Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik
§ 15.
Die Gutachten der Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik haben über die Anforderungen des § 14 hinaus folgende Inhalte zu enthalten:
- 1. Auflistung der aufgrund der Sicherheitsanalyse vorgesehenen Teilsysteme und Sicherheitsbauteile;
- 2. Beurteilung der Schnittstellen auf Vollständigkeit und Plausibilität (zB Schnittstellen zwischen Teilsystemen wie Fahrzeugen und den mechanischen Einrichtungen der Streckenbauwerke, Schnittstellen zwischen Teilsystemen und der Infrastruktur, Schnittstellen zum Bestand);
- 3. Angabe jener EU-Konformitätserklärungen, die vor der Betriebsbewilligung noch vorzulegen sind;
- 4. Angabe baulicher und betrieblicher Neuerungen (Innovationen).
Schlagworte
Elektrotechnik
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021
Gesetzesnummer
20011547
Dokumentnummer
NOR40234248
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