Anwendung anderer Rechtsvorschriften und Verweisungen
§ 6.
Die Anwendung anderer Regelungen, insbesondere der Prüfungsordnungen einzelner Schularten, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021
Gesetzesnummer
20011544
Dokumentnummer
NOR40233665
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