Gesamthafte Betrachtung von Aufgabenstellungen und grundlegende Anforderungen
§ 4.
Die Aufgabenstellungen sind auf der Grundlage des Lehrplanes und unter Bedachtnahme auf dessen unterschiedliche Anforderungen sowie auf die jeweils anzuwendende Prüfungsordnung so zu bestimmen, dass die im Prüfungsgebiet gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in Erfüllungsgraden oder einer Punkteskalierung aufgrund dieser Verordnung erfasst und beurteilt werden können. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass für eine Beurteilung mit „Sehr gut“ jedenfalls der Nachweis der Anwendung des Wissens und Könnens auf neuartige Aufgabenstellungen erbracht sein muss und für eine Beurteilung mit „Genügend“ die erforderlichen Kompetenzen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben grundlegend nachgewiesen sein müssen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021
Gesetzesnummer
20011544
Dokumentnummer
NOR40233663
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)