Artikel XIX
Unterzeichnung, Ratifikation, Inkrafttreten und Beitritt
- A. Diese Satzung liegt auf der Gründungskonferenz für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und für zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne des Artikels VI Absatz A zur Unterzeichnung auf. Danach liegt sie bis zu ihrem Inkrafttreten zur Unterzeichnung auf.
- B. Diese Satzung steht den Staaten und den zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne des Artikels VI Absatz A, die diese Satzung nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen, nachdem sie nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 von der Versammlung als Mitglieder zugelassen worden sind.
- C. Die Zustimmung, durch diese Satzung gebunden zu sein, wird durch Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer zum Ausdruck gebracht. Die Staaten ratifizieren diese Satzung oder treten ihr bei nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
- D. Diese Satzung tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der fünfundzwanzigsten Ratifikationsurkunde in Kraft.
- E. Für Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Inkrafttreten der Satzung eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt diese Satzung am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde in Kraft.
- F. Vorbehalte zu dieser Satzung sind nicht zulässig.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021
Gesetzesnummer
20011542
Dokumentnummer
NOR40233522
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