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Artikel XV Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Artikel XV

Änderungen und Austritt, Überprüfung

  1. A. Änderungen dieser Satzung können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Beglaubigte Abschriften des Wortlauts eines Änderungsvorschlags werden vom Generaldirektor ausgefertigt und allen Mitgliedern spätestens neunzig Tage vor der Behandlung durch die Versammlung übermittelt.
  2. B. Änderungen treten für alle Mitglieder in Kraft,
  1. 1. sobald sie von der Versammlung nach Prüfung der vom Rat zu jedem Änderungsvorschlag vorgelegten Anmerkungen angenommen worden sind und
  2. 2. nachdem alle Mitglieder nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren ihre Zustimmung bekundet haben, durch die Änderung gebunden zu sein. Die Mitglieder bekunden ihre Zustimmung, durch die Änderung gebunden zu sein, durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde bei dem in Artikel XX Absatz A genannten Verwahrer.
  1. C. Ein Mitglied kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem diese Satzung nach Artikel XIX Absatz D in Kraft getreten ist, aus der Organisation austreten, indem es eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den in Artikel XX Absatz A genannten Verwahrer richtet; dieser benachrichtigt umgehend den Rat und sämtliche Mitglieder.
  2. D. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahrs wirksam, in dem er bekannt gegeben wird. Der Austritt eines Mitglieds aus der Organisation berührt weder seine vertraglichen Verpflichtungen aus Artikel V Absatz B noch seine finanziellen Verpflichtungen für das Jahr seines Austritts.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20011542

Dokumentnummer

NOR40233518

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