Artikel XIV
Beziehungen zu anderen Organisationen
Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Versammlung ist der Rat ermächtigt, im Namen der Organisation Übereinkünfte zur Herstellung angemessener Beziehungen zu den Vereinten Nationen und allen anderen Organisationen zu schließen, deren Tätigkeit mit jener der Organisation in Verbindung steht. Diese Satzung lässt die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus bestehenden völkerrechtlichen Verträgen unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021
Gesetzesnummer
20011542
Dokumentnummer
NOR40233517
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