Prüfarbeit
§ 9.
(1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat betriebliche Arbeitsaufträge zu bearbeiten.
(2) Dabei hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin Kompetenzen aus sämtlichen nachstehenden Kompetenzbereichen nachzuweisen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und Umweltschutz zur Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen:
- 1. Kompetenzbereiche Navigation sowie Betrieb des Fahrzeuges:
- Er/Sie hat jedenfalls
- a. Ankermanöver durchzuführen,
- b. Wurfleinen zu werfen und
- c. Seilarbeiten durchzuführen.
- 2. Kompetenzbereich Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung:
- Er/Sie hat jedenfalls
- a. die Ausrüstung für den Ein- und Ausstieg zu platzieren und auszurichten und
- b. einer über Bord gegangenen Person Unterstützung zu leisten.
- 3. Kompetenzbereich Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik:
- Er/Sie hat jedenfalls die Maschinen im Maschinenraum zur Abfahrt vorzubereiten.
- 4. Kompetenzbereich Wartung und Instandsetzung:
- Er/Sie hat jedenfalls
- a. ein Stahldrahtseil zu spleißen und zu bekleiden und
- b. Flechtarbeiten für den nautischen Gebrauch anzufertigen.
- 5. Kompetenzbereich Kommunikation:
- Er/Sie hat jedenfalls technische und nautische Begriffe anzuwenden.
- 6. Kompetenzbereich Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz:
- Er/Sie hat jedenfalls
- a. ein Beiboot zu Wasser zu lassen und
- b. das Beiboot in Betrieb zu nehmen, den Motor zu bedienen und das Beiboot zu steuern.
- 7. Kompetenzbereich Sachkunde für die Fahrgastschifffahrt:
- Er/Sie hat jedenfalls
- a. den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen,
- b. Fahrgäste über Verhaltensregeln und den Sicherheitsplan zu informieren und
- c. sicherheitsrelevante Standartsituationen oder Notfälle auch in einfacher englischer Sprache an Fahrgäste zu vermitteln.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte,
- 2. fachgerechter Umgang mit Einrichtungen und Ausstattungen des Schiffes und des Beibootes,
- 3. fachgerechte Erläuterungen,
- 4. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
Schlagworte
Einstieg
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20011535
Dokumentnummer
NOR40233390
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