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§ 9 Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Prüfarbeit

§ 9.

(1)   Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat betriebliche Arbeitsaufträge zu bearbeiten.

(2)  Dabei hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin Kompetenzen aus sämtlichen nachstehenden Kompetenzbereichen nachzuweisen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und Umweltschutz zur Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen:

  1. 1. Kompetenzbereiche Navigation sowie Betrieb des Fahrzeuges:
  1. a. Ankermanöver durchzuführen,
  2. b. Wurfleinen zu werfen und
  3. c. Seilarbeiten durchzuführen.
  1. 2. Kompetenzbereich Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung:
  1. a. die Ausrüstung für den Ein- und Ausstieg zu platzieren und auszurichten und
  2. b. einer über Bord gegangenen Person Unterstützung zu leisten.
  1. 3. Kompetenzbereich Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik:
  1. 4. Kompetenzbereich Wartung und Instandsetzung:
  1. a. ein Stahldrahtseil zu spleißen und zu bekleiden und
  2. b. Flechtarbeiten für den nautischen Gebrauch anzufertigen.
  1. 5. Kompetenzbereich Kommunikation:
  1. 6. Kompetenzbereich Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz:
  1. a. ein Beiboot zu Wasser zu lassen und
  2. b. das Beiboot in Betrieb zu nehmen, den Motor zu bedienen und das Beiboot zu steuern.
  1. 7. Kompetenzbereich Sachkunde für die Fahrgastschifffahrt:
  1. a. den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen,
  2. b. Fahrgäste über Verhaltensregeln und den Sicherheitsplan zu informieren und
  3. c. sicherheitsrelevante Standartsituationen oder Notfälle auch in einfacher englischer Sprache an Fahrgäste zu vermitteln.

(3)  Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte,
  2. 2. fachgerechter Umgang mit Einrichtungen und Ausstattungen des Schiffes und des Beibootes,
  3. 3. fachgerechte Erläuterungen,
  4. 4. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(4)  Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

Schlagworte

Einstieg

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011535

Dokumentnummer

NOR40233390

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