Prüfarbeit
§ 10.
(1) Die Prüfarbeit umfasst die Durchführung eines betrieblichen Arbeitsauftrags nach Angabe der Prüfungskommission. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.
(2) Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
- 1. das Entwerfen und Herstellen eines Packmittelmusters aus zB Papier, Karton, Wellpappe, Verbundstoff oder Kunststoff – auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme (zB CAD, CAM),
- 2. die Durchführung einer Wartungs- oder Instandhaltungsarbeit an einer branchenspezifischen Maschine bzw. einem branchenspezifischen Apparat wie zB das Anfertigen eines einfachen Ersatzteiles.
(3) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit (zB Maßhaltigkeit, Winkeligkeit, Ebenheit),
- 2. fachgerechte Ausführung (zB richtiger Zusammenbau),
- 3. Verwenden der richtigen Werkzeuge.
(4) Die Prüfarbeit ist von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in acht Stunden bearbeitet werden kann. Hierbei sind der Arbeitsprobe gemäß Abs. 2 Z 1 eine Dauer von vier Stunden und der Arbeitsprobe gemäß Abs. 2 Z 2 eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.
(5) Die Prüfarbeit ist nach neun Stunden zu beenden.
Schlagworte
Wartungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20011534
Dokumentnummer
NOR40233376
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