Beratungs- und Verkaufsgespräch
§ 9.
(1) Die Prüfung im Gegenstand Beratungs- und Verkaufsgespräch hat mündlich zu erfolgen.
(2) Im Rahmen eines simulierten Beratungs- bzw. Verkaufsgesprächs ist die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen.
(3) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat entsprechend der Vorgaben der Prüfungskommission eine Kundenberatung durchzuführen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.
(4) Das Gespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. professionelle Gesprächsführung und Kundenorientierung.
Schlagworte
Beratungsgespräch
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20011532
Dokumentnummer
NOR40233344
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