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§ 10 Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 10.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 9 mit 1. Mai 2021 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 9 treten mit 1. März 2022 in Kraft.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/-frau (Medizinproduktekaufmann/-frau-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 121/2015, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 9 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.

(4) Die §§ 4 bis 9 der Medizinproduktekaufmann/-frau-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 121/2015, treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.

(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis 30. April 2021 im Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/-frau ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt die Lehrzeit noch nicht beendet haben, gemäß der in Abs. 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.

(6) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/-frau gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011532

Dokumentnummer

NOR40233345

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