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§ 10 Entsorgungs- und Recyclingfachkraft-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

Stoffstrommanagement

§ 10.

(1)   Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission nachfolgende Bereiche zu umfassen. Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat

  1. 1. eine Abfallstofferkennung und -klassifizierung durchzuführen zuzuweisen, wobei folgende Arbeiten auszuführen sind:
  1. a) eine Abfallprobe anhand äußerer Kriterien beurteilen und notwendige Analyseschritte festlegen.
  2. b) einfache physikalische oder chemische Analysen durchführen (zB pH-Wert-Bestimmungen, Leitfähigkeitsmessungen, photometrische Schnelltests) und zugehörige Dokumentationsarbeiten ausführen.
  3. c) Abfall identifizieren und gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVVO) klassifizieren.
  1. 2. Arbeiten im Rahmen der Abfallverarbeitung durchzuführen, wobei folgende Arbeiten auszuführen sind:
  1. a) identifiziertem Abfall weitere Behandlungsschritte zuweisen (zB Schreddern, Brechen)
  2. b) Transportfahrzeuge, Förderhilfsmittel und Transportbehältnisse für den Abfalltransport auswählen
  3. c) den Gesamtprozess der Abfallbehandlung (zB Stoffstrom, Arbeitsabläufe) graphisch darstellen zB in der Form eines Blockfließbildes

(2)  Für die Bewertung sind folgende Kriterien heranzuziehen:

  1. 1. für die Abfallstofferkennung und -klassifizierung:
  1. a) fachliche Richtigkeit
  2. b) fachgerechte Ausführung
  3. c) Ordnung und Sauberkeit der Durchführung
  4. d) Genauigkeit der Prüfwerte
  5. e) fachgerechtes Führen der Prüfdokumente
  1. 2. für die Arbeiten im Rahmen der Abfallverarbeitung:
  1. a) fachliche Richtigkeit
  2. b) fachgerechte Ausführung
  3. c) Praxistauglichkeit

(3)  Die Aufgaben im praktischen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in vier Stunden bearbeitet werden können. Hierbei ist der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von zweieinhalb Stunden zugrunde zu legen.

(4)  Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.

Schlagworte

Abfallstoffklassifizierung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011531

Dokumentnummer

NOR40233333

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