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§ 1 2. KontReg-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2021

Verfahren

§ 1.

(1) Diese Verordnung trifft nähere Regelungen für die elektronische Übertragung von Daten der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 und 3 KontRegG angeführten meldepflichtigen Konten im Kreditgeschäft der Kreditinstitute und meldepflichtigen Zahlungskonten von Finanzinstituten zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen sowie der Schließfächer an den Bundesminister für Finanzen.

(2) Die elektronische Übermittlung der Daten hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at ) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservice.

Schlagworte

Kreditinstitut

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20011526

Dokumentnummer

NOR40233096

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