Elektronische Datenbank
§ 6.
(1) Die elektronische Datenbank hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Angaben für jedes gehaltene Rind
- a) die Ohrmarkennummer nach § 4,
- b) die Art des elektronischen Kennzeichens nach Anhang III Buchstabe c, d und e der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035,
- c) das Geburtsdatum,
- d) das Geschlecht,
- e) die Rasse,
- f) die Ohrmarkennummer des Muttertieres,
- g) das Datum des Zu- und Abgangs zum oder vom Betrieb,
- h) im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
- i) den Zeitpunkt der Schlachtung, der Verendung oder des Verlusts und
- j) das Datum der jeweiligen Meldung.
- 2. Angaben zum Geburtsbetrieb und zu allfälligen weiteren Betrieben
- a) Name des Betriebsinhabers,
- b) Anschrift des Betriebs und
- c) Betriebsnummer des landwirtschaftlichen Betriebs oder bei anderen Betrieben wie insbesondere Schlachthöfen, Transportunternehmen, Messen oder Versteigerungen eine von der AMA vergebene Klientennummer,
- 3. veterinärrelevante Daten, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Veterinärverwaltung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung oder zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach § 2 können für die Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zum Beispiel anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technisch-organisatorischer Möglichkeiten herangezogen werden.
(3) Die Einrichtungen gemäß Abs. 2 haben die gemeldeten Daten daraufhin zu prüfen, ob die Meldung formal vollständig und inhaltlich plausibel ist, und unverzüglich zu erfassen. Sie haben die erfassten und verarbeiteten Daten ohne Verzug der AMA zur Führung der elektronischen Datenbank zu überlassen.
Schlagworte
Zugang
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
20011525
Dokumentnummer
NOR40233073
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