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§ 7 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Inhalt des Arbeitsvertrages

§ 7.

Art und Ausmaß der Dienstleistung werden durch Vereinbarung bestimmt. In Ermangelung einer solchen ist die den Umständen angemessene Arbeit unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232626

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