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§ 8 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Dauer des Arbeitsvertrages

§ 8.

(1)  Der Arbeitsvertrag kann abgeschlossen werden:

  1. 1. auf bestimmte Zeit,
  2. 2. auf unbestimmte Zeit.

(2)  Der Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für welche der Vertrag abgeschlossen worden ist.

(3)  Wird nach Ablauf der Vertragsdauer die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt, so entsteht ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Bis zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages gelten die bisherigen Bedingungen weiter.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232627

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