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§ 52 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Änderung der Lage der Arbeitszeit für Eltern

§ 52.

Die §§ 44 bis 51 sind auch für eine von einem Elternteil beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232671

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