Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
§ 399.
(1) Die Tätigkeitsdauer des SCE‑Betriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE‑Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE‑Betriebsrates, wenn
- 1. die Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;
- 2. der SCEBetriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;
- 3. das Gericht die Errichtung des SCEBetriebsrates (§ 394 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCEBetriebsrates einzubringen;
- 4. der SCEBetriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den §§ 392 oder 393 abschließen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist unter Anwendung der §§ 395 und 396 ein neuer SCE‑Betriebsrat zu bilden.
(4) Die Mitgliedschaft zum SCE‑Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 396).
(5) Die Mitgliedschaft zum SCE‑Betriebsrat endet, wenn
- 1. die Tätigkeitsdauer des SCEBetriebsrates endet;
- 2. das Mitglied zurücktritt;
- 3. das Organ der Arbeitnehmerschaft, das das Mitglied in den SCEBetriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
- 4. der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;
- 5. das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 396) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCEBetriebsrates einzubringen.
(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 2 bis 5 ist § 385 Abs. 3 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40233018
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