Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall
§ 348.
(1) Entgelte der im § 343 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Art für einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder einzelne Arbeiten, die generell nicht vereinbart werden können, bedürfen, wenn zwischen Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer keine Einigung zustande kommt, zu ihrer rechtswirksamen Festsetzung der Zustimmung des Betriebsrates.
(2) Akkord-, Stück- und Gedinglöhne nach § 343 Abs. 1 Z 5 für einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder einzelne Arbeiten, die durch Kollektivvertrag nicht vereinbart werden können, sind unter Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen, wenn zwischen Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer keine Einigung zustande kommt.
Schlagworte
Akkordlohn, Stücklohn
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40232967
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)