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§ 309 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 309.

(1)  Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt, wenn

  1. 1. die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet;
  2. 2. das Mitglied zurücktritt;
  3. 3. das Mitglied aus dem Betrieb ausscheidet;
  4. 4. die Arbeitnehmergruppe, die das Mitglied in den Betriebsrat gewählt hat, dieses wegen Verlustes der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe binnen vier Wochen enthebt.

(2)  Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt für Mitglieder, die gemäß § 295 Abs. 4 gewählt wurden, auch mit Beendigung einer Funktion oder Anstellung bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(3)  Die Mitgliedschaft aller Mitglieder des Betriebsrates erlischt, wenn die Konstituierung des Betriebsrates nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im § 311 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgt.

(4)  Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat ist vom Gericht aufgrund einer Klage abzuerkennen, wenn das Betriebsratsmitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Erhebung einer Klage sind der Betriebsrat, jedes Betriebsratsmitglied und die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232928

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