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§ 282 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Unterabschnitt 23b

Organisationsrecht Organe der Arbeitnehmerschaft

§ 282.

(1)  In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 291 Abs. 1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Arbeitnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 295 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.

(2)  Ausgenommen von Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Einrechnung der Arbeitskräfte nach § 2 Abs. 3 beschäftigen.

(3)  Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Betriebe, in denen die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen und eingetragene Partnerinnen bzw. Partner im Betrieb mitarbeiten, mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes eine leitende Angestellte bzw. ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird.

(4)  Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten (§ 283 Abs. 3) die Voraussetzungen des Abs. 1, so sind folgende Organe zu bilden:

  1. 1. Die Betriebshauptversammlung;
  2. 2. die Gruppenversammlungen der Arbeiterinnen und Arbeiter und der Angestellten;
  3. 3. die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;
  4. 4. die Betriebsräte der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Angestellten;
  5. 5. der Betriebsausschuss;
  6. 6. die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer.

(5)  Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen des Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:

  1. 1. Die Betriebsversammlung;
  2. 2. der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;
  3. 3. der Betriebsrat;
  4. 4. die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer.

(6)  Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfasst, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:

  1. 1. Der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl;
  2. 2. der Zentralbetriebsrat;
  3. 3. die Betriebsräteversammlung;
  4. 4. die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer.

(7)  In den Unternehmen im Sinne des Abschnitts 24 ist nach Maßgabe des Abschnitts 24 ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE‑Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schaffen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232901

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