vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 253 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Abberufung

§ 253.

(1)  Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die Abberufung einer Präventivfachkraft mit den Sicherheitsvertrauenspersonen, sofern ein Betriebsrat eingerichtet ist mit diesem, sonst mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu beraten.

(2)  Wenn nach Auffassung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Präventivfachkraft die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion diese Beanstandung der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.

Schlagworte

Landwirtschaftsinspektion

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232872

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte