§ 135a.
Wenn eine Person im Zusammenhang mit
- 1. Vaterschaftsurlaub, Elternkarenz, Elternteilzeit sowie Änderung der Lage der Arbeitszeit nach Abschnitt 5;
- 2. Freistellung nach § 28, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern;
- 3. den sich aus §§ 61 Abs. 1 Z 2, 62, 63, 65 und 66 ergebenden Rechten
- diskriminiert wird, kommt dieser Abschnitt 15 zur Anwendung, auch wenn der Diskriminierungsgrund Geschlecht nicht vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40255873
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