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§ 135a LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2023

§ 135a.

Wenn eine Person im Zusammenhang mit

  1. 1. Vaterschaftsurlaub, Elternkarenz, Elternteilzeit sowie Änderung der Lage der Arbeitszeit nach Abschnitt 5;
  2. 2. Freistellung nach § 28, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern;
  3. 3. den sich aus §§ 61 Abs. 1 Z 2, 62, 63, 65 und 66 ergebenden Rechten

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40255873

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